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Autokauf - Schuldrecht

Ein neues Auto im neuen Jahr...

Zum 01.01.2002 trat die umfangreichste und tiefgreifendste Reform des BGB, die Schuldrechtsreform, in Kraft. Die Reform fand statt, weil Deutschland verpflichtet war, die europäische Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf umzusetzen. In diesem Zusammenhang entstand das neue Schuldrecht.

Wer sich ein Auto kaufen möchte, will gut beraten sein.
Vor jedem Kauf steht daher die Frage, was will ich eigentlich und was bekomme ich für mein Geld. Die notwendigen Informationen beziehen wir alle u.a. auch aus der Werbung. Bisher konnte uns die Werbung vieles versprechen und dann nicht halten.

Nunmehr können Sie als Käufer verlangen, daß das Produkt alles das kann, was Ihnen in der Werbung versprochen wurde. Hierbei gibt sich jedoch eine kleine Einschränkung. Ein Versprechen der Werbung, das so utopisch ist, daß man es gar nicht glauben konnte oder durfte, kann natürlich nicht eingefordert werden.

Dies bedeutet z.B., das beim Kauf eines Audi-Quattro von Audi nicht verlangt werden kann, daß der Wagen auch eine Skischanze hochfährt. Dahingegen darf man sich auf die Aussage verlassen, das ein Fahrzeug, welches damit beworben wird, nur drei Liter auf 100 km zu verbrauchen, dem auch gerecht wird. Verbraucht das Fahrzeug dann vier Liter, so gilt es als mangelhaft. Der Verkäufer kann sich hier auch nicht damit herausreden, die Werbeversprechen seien von den Herstellern des Produktes gemacht worden und man solle sich gefälligst an diese wenden.

Nach dem Kauf fahren Sie dann überglücklich nach Hause
um die neue Errungenschaft sogleich der gesamten Familie und neugierigen Nachbarschaft zu präsentieren. Oftmals hält diese Freude leider nicht lange an. Das Navigationssystem will richtig bedient, die Sitzeinstellungen vorprogrammiert sowie die neue Musikanlage ordentlich eingestellt werden. An dieser Stelle wird aus der Kauflust oftmals Kauffrust. Wer weiß schon so genau, wo im neu gekauften Auto die Batterie ist. Diese befindet sich nicht zwangsläufig unter der Motorhaube! Bisher war man den schlechten Bedienungs- und Montageanleitungen hilflos ausgeliefert. Ohne technisches Verständnis mußte man einen Fachmann holen, oder ggf. noch schlimmer, den Nachbarn um Hilfe bitten. Sind nunmehr die Bedienungs- oder Montageanleitungen unverständlich, so gilt das Gesamtprodukt als mangelhaft.

Ist das gekaufte Auto mangelhaft,
war es bisher so, daß man beim Kauf eines solchen Fahrzeugs lediglich wandeln oder mindern konnte. Die Wandlung im dem Sinne gibt es nun nicht mehr. Nach neuem Schuldrecht kann man jetzt neben Minderung und Rücktritt vom Vertrag auch vom Verkäufer verlangen, daß er den Fehler behebt. Er muß es also das Navigationssystem kostenfrei reparieren oder ein neues liefern. Der Käufer hat hier ein Wahlrecht. Aber Vorsicht, bevor man vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann, muß man dem Verkäufer zwei Mal die Möglichkeit geben, ein neues Produkt zu liefern oder das defekte zu reparieren.

Damit der Verkäufer sich darauf verlassen kann, daß gegen ihn irgendwann keine Forderungen mehr geltend gemacht werden, gibt es das Recht der Verjährung. War es bisher so, daß der Käufer einer Sache sich innerhalb von sechs Monaten bei dem Verkäufer melden mußte, um seine Rechte geltend zu machen, wächst diese Frist nach neuem Schuldrecht auf zwei Jahre an.

Der Käufer einer Sache hat also zwei Jahre lang Zeit, um seinen Mangel zu reklamieren.

Allerdings gibt es im Bereich der Verjährung auch eine für den Käufer ungünstige neue Regelung. Diese Regelung betrifft die Wirkung der Verjährung. Bisher begann die Verjährung nach der Anzeige eines Mangels durch den Käufer von neuem zu laufen. Seit dem 01.01.2002 ist es so, daß die zwei Jahre einen Endpunkt darstellen. Tauscht also der Verkäufer das Navigationssystem nach einem Jahr und elf Monaten um, so besteht für das neu erhaltene System nur noch ein Monat Gewährleistungsfrist. Bei gebrauchten Fahrzeugen beläuft sich die Verjährungsfrist auf ein Jahr.

Zugunsten des Käufers gilt in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr. Es wird vermutet, daß das Fahrzeug, wenn an ihm innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel auftritt, auch schon zum Zeitpunkt des Kaufs fehlerhaft war. Damit hat der Verkäufer den schwarzen Peter. Er muß vor Gericht beweisen, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs ohne Fehler war. Liegt der Zeitpunkt länger als sechs Monate zurück, ist es Sache des Käufers nachzuweisen, daß der Pkw bereits zum Zeitpunkt des Kaufes defekt war.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Andreas Neuber, Hauptstraße 19 , 47809 Krefeld, neuber@pnw.de

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