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Neue Verzugsfalle bei Rechnungen

Aufgepaßt bei Zahlungszielen! Gutgemeinte Neuregelung bringt Schlechterstellung des Gläubigers.

Um der schlechten Zahlungsmoral - an eine Besserung glaubt derzeit niemand - entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber in den § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Absatz 3 neu hinzugefügt. Dieser soll dem Gläubiger einen automatischen Verzugseintritt von 30 Tagen nach Rechnungszugang einräumen.

Diese Gesetzesergänzung ist gut gemeint, aber schlecht formuliert. Sie bedeutet für jeden, der eine Rechnung mit von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichendem - individuell vereinbartem - Zahlungsziel ausstellt, eine Schlechterstellung: Zahlungsfristen werden verlängert statt verkürzt!

Stellt z.B. ein Geschäftsmann eine Rechnung aus und gibt ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an, so kann das zu Folge haben, dass dieses Zahlungsziel bei einem Zahlungsverzug zu einer Verschiebung der üblichen 3o-Tage-Frist führt. Es werden in solchen Fällen die Fristen zusammengezählt. Der Verzugszeitpunkt tritt also frühestens nach 44 Tagen ein.

Das wiederum kommt daher, dass ein Zahlungsverzug erst dann eintritt, wenn die Voraussetzungen des neuen Absatzes (Abs. 3) des § 284 BGB vorliegen. So hat nun der Gläubiger (Geschäftsmann) keine Möglichkeit, vor Ablauf der 30-Tage-Frist - bei 14tägigem Zahlungsziel - durch eine Mahnung den Verzug herbeizuführen.

Abweichende Zahlungsbedingungen werden nunmehr nach dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen streng unter die Lupe genommen. Der Gesetzgeber erachtet nämlich die formularmäßige Verkürzung der Zahlungsfristen als unwirksam. Es ist daher zweifelhaft, ob eine - grundsätzlich mögliche - individuelle Vereinbarung einer kürzeren Zahlungsfrist von Gerichten anerkannt wird. Und dies alles vor dem Hintergrund einer Situation, in der ein Geschäftsmann ohnehin dem Auftraggeber gegenüber in einer ungünstigen Position ist. Der nämlich bestimmt die Vertragsbedingungen und nicht der Geschäftsmann.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Andreas Neuber, Hauptstraße 19 , 47809 Krefeld, neuber@pnw.de

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